Bewertung · Kreisschreiben 28

Praktikermethode: so rechnet die Steuerverwaltung Ihren Firmenwert

Die Praktikermethode zählt den Ertragswert doppelt und den Substanzwert einfach und teilt die Summe durch drei. So bestimmen die Steuerbehörden nach dem Kreisschreiben 28 den Steuerwert nicht kotierter Firmen für die Vermögenssteuer. Wer Ihre Firma kauft, zahlt dagegen einen Marktpreis, und der entsteht nicht aus dieser Formel.

2 : 1

Gewicht von Ertragswert zu Substanzwert in der Grundformel.[1]

10.00 Prozent

Kapitalisierungssatz für das Bewertungsjahr 2025: mit ihm wird der Reingewinn zum Ertragswert.[2]

30 Prozent

Pauschalabzug auf Minderheitsbeteiligungen, in der Regel bis und mit 50 Prozent.[3]

Die Formel, an einem Rechenbeispiel

Für Handels-, Industrie- und Dienstleistungsbetriebe fasst das Kreisschreiben 28 die Bewertung in eine Zeile.[8] Sie braucht zwei Grössen aus Ihren Abschlüssen und einen Satz, den die Steuerbehörden jedes Jahr neu publizieren.

U = (2 x Ertragswert + Substanzwert) / 3. Der Ertragswert ist der bereinigte Reingewinn, geteilt durch den Kapitalisierungssatz des Bewertungsjahres; der Substanzwert ist das Eigenkapital des letzten Abschlusses, bereinigt nach den Regeln des Kreisschreibens.[1]

Ein Rechenbeispiel nach Kreisschreiben 28 für das Bewertungsjahr 2025, mit erfundenen runden Zahlen: bereinigter Reingewinn 150'000 Franken, Substanzwert 600'000 Franken, Kapitalisierungssatz 10.00 Prozent.[2]

SchrittRechnungErgebnis in CHF
Ertragswert150'000 geteilt durch 10.00 Prozent[2]1'500'000
Doppelt gewichtet2 x 1'500'0003'000'000
Substanzwert dazu3'000'000 + 600'0003'600'000
Geteilt durch drei3'600'000 / 31'200'000

Der Unternehmenswert liegt damit bei 1'200'000 Franken: zwischen Substanz und Ertragswert, und näher beim Ertragswert, weil dieser doppelt zählt. Liegt die Substanz unter dem Ertragswert, zieht sie den Wert nach unten, liegt sie darüber, hebt sie ihn.[1]

Die Zahlen sind erfunden und dienen nur der Illustration. Mit Ihren eigenen Zahlen und für jedes Bewertungsjahr rechnet der Rechner weiter unten.

Welche Jahre in den Ertragswert fliessen

Grundlage des Ertragswerts sind die Jahresrechnungen, und das Kreisschreiben kennt dafür zwei Modelle. Modell 1 nimmt die zwei letzten Geschäftsjahre und zählt das letzte doppelt, Modell 2 nimmt die letzten drei und zählt jedes einfach. Den so gewichteten Reingewinn teilt die Steuerverwaltung durch den Kapitalisierungssatz.[4]

Welches Modell gilt, legt Ihr Kanton fest: jeder bestimmt eines als Standard, und wer nichts wählt, wird nach dem Standard des Sitzkantons bewertet. Die Gesellschaft kann beim zuständigen Kanton das andere Modell verlangen, bleibt dann aber für die nächsten fünf Bewertungsjahre daran gebunden.[4][5]

ModellJahresrechnungenGewichtungStandard in den Kantonen (Stand 31.12.2024)
Modell 1(n) und (n-1)letztes Jahr doppeltAG, AI, AR, BE, BL, BS, FR, GL, GR, JU, LU, NW, SH, SO, SZ, TI, UR, VS, ZH[5]
Modell 2(n), (n-1) und (n-2)jedes Jahr einfachGE, NE, OW, SG, TG, VD, ZG[5]

Mit dem Modell ändert sich die Zahl, die in die Formel geht. Ein Rechenbeispiel mit erfundenen Gewinnen von 120'000, 150'000 und 180'000 Franken in den Jahren (n-2), (n-1) und (n): Modell 1 rechnet (2 x 180'000 + 150'000) / 3 = 170'000, Modell 2 rechnet (180'000 + 150'000 + 120'000) / 3 = 150'000. Der Abstand zwischen den Modellen ist immer ein Drittel der Differenz zwischen dem Jahr (n) und dem Jahr (n-2): bei steigenden Gewinnen ergibt Modell 1 den höheren Wert, bei sinkenden Modell 2.[4]

In den Rechner unten gehört dieser gewichtete Wert, nicht der Gewinn eines einzelnen Jahres.

Was als Substanzwert zählt

Für die Substanz zählt nur ein Abschluss, die Jahresrechnung (n). Aktiven und Passiven werden vollständig erfasst, und die Passiven werden in Fremd- und Eigenkapital getrennt.[6]

  • Zum Eigenkapital gehören auch Reserven, die anders heissen: versteuerte stille Reserven, Reserven unter den Kreditoren, Arbeitsbeschaffungs-, Aufwertungs- und Wiederbeschaffungsreserven sowie Ersatzbeschaffungsrückstellungen.[6]
  • Unversteuerte stille Reserven, die in die Bewertung einfliessen, werden um die latenten Steuern gekürzt, in der Regel um 15 Prozent.[6]
  • Gerechnet wird zu Fortführungswerten, also für einen Betrieb, der weiterläuft, nicht für einen, der aufgelöst wird.[6]

Der Substanzwert in der Formel ist damit das Eigenkapital des letzten Abschlusses, bereinigt um diese Punkte. Weil er nur einfach zählt, bewegt er das Ergebnis umso weniger, je grösser der Ertragswert neben ihm ist.

Der Kapitalisierungssatz je Bewertungsjahr

Der Satz wird jedes Jahr neu gesetzt. Grundlage ist das Mittel der ungerundeten Werte aus drei Jahren, gerundet wird nach oben auf ein Viertelprozent, und der Satz gilt dann für das folgende Steuerjahr. Publiziert wird er in der Kursliste der ESTV.[2]

BewertungsjahrKapitalisierungssatz[2]Ertragswert bei 150'000 Reingewinn, gerundet
20219.50 Prozent1'580'000
20228.50 Prozent1'760'000
20237.75 Prozent1'940'000
20248.75 Prozent1'710'000
202510.00 Prozent1'500'000

Die Richtung ist immer dieselbe: je höher der Satz, desto tiefer der Ertragswert. Welcher Satz für Sie gilt, bestimmt das Bewertungsjahr und nicht der Tag, an dem Sie rechnen; im Rechner wählen Sie es aus.

Steuerwert ist kein Kaufpreis

Die Formel beantwortet die Frage der Steuerverwaltung: welcher Wert für die Vermögenssteuer gilt.[1] Sie rechnet mit den gebuchten Ergebnissen, und einen nachträglich angenommenen Lohn lässt das Bundesgericht für die Bewertung nicht zu: wer sich keinen Lohn ausbezahlt hat, hat damit einen höheren Ertragswert.[7] Ein Käufer rechnet umgekehrt. Er zieht für die Arbeit, die er nach der Übernahme bezahlen muss, einen marktüblichen Lohn ab, prüft, wie viel des Ertrags am bisherigen Inhaber hängt, und vergleicht mit dem, was für ähnliche Firmen bezahlt wird.

Beide Zahlen gehören auf den Tisch, aber sie beantworten verschiedene Fragen. Wie der Markt rechnet, mit Multiples auf EBITDA und EBIT, zeigen die Bewertungsmethoden; eine Bandbreite aus Ertragswert, Praktikermethode und Multiple rechnet der Firmenwert-Rechner.

Der Rechner: nur diese Methode, jedes Bewertungsjahr

Geben Sie den gewichteten, bereinigten Reingewinn nach dem Modell Ihres Kantons ein und den Substanzwert aus dem letzten Abschluss. Der Rechner zeigt Ertragswert und Unternehmenswert einzeln, mit dem Satz des gewählten Bewertungsjahres.

Gewichtet nach dem Modell Ihres Kantons (Kreisschreiben 28, Rz 35): bei Modell 1 zwei Mal das letzte Geschäftsjahr plus das Vorjahr, geteilt durch drei; bei Modell 2 der Durchschnitt der letzten drei Geschäftsjahre.

Eigenkapital des letzten Abschlusses, korrigiert nach Kreisschreiben 28: versteuerte stille Reserven zählen dazu.

Die Sätze stammen aus dem Kommentar zum Kreisschreiben 28, Rz 10. Vorgewählt ist das zuletzt publizierte Bewertungsjahr.

Häufige Fragen zur Praktikermethode

Mein Betrieb hängt an mir allein. Zählt der Ertragswert trotzdem doppelt?

In der Regel ja. Der Kommentar der Steuerkonferenz zum Kreisschreiben 28 kennt aber einen Ausnahmefall: beruht der Ertrag ausschliesslich oder praktisch ausschliesslich auf der Leistung einer Person, die mehr als 50 Prozent hält, und arbeitet ausser wenigen Hilfskräften für Administration und Logistik niemand sonst im Betrieb, kann die Bewertungsstelle auf Antrag Ertragswert und Substanzwert je einfach gewichten. Den Nachweis erbringt die Gesellschaft jedes Jahr beim zuständigen Kanton. Eine blosse starke Bindung an die Person reicht nach der Rechtsprechung nicht, weil sie bei KMU die Regel ist.

Gilt die Praktikermethode für jede Firma?

Nein. Sie ist die Grundformel für Handels-, Industrie- und Dienstleistungsgesellschaften. Neu gegründete Betriebe bewertet das Kreisschreiben 28 in der Regel für das Gründungsjahr und die Aufbauphase zum Substanzwert, und bei reinen Holding-, Vermögensverwaltungs- und Finanzierungsgesellschaften sowie bei Immobiliengesellschaften gilt der Substanzwert als Unternehmenswert. Eine GmbH wird nach den gleichen Grundsätzen bewertet wie eine Aktiengesellschaft.

Was gilt, wenn die Firma Verluste schreibt?

Ergibt die Rechnung einen negativen Ertragswert, setzt die Praxis zum Kreisschreiben 28 ihn in der Grundformel mit Null ein. Dasselbe gilt bei Gesellschaften mit Verlustvortrag für einen negativen Substanzwert. Der Rechner auf dieser Seite verlangt einen positiven Reingewinn. Ist der gewichtete Reingewinn negativ, rechnen Sie ohne ihn: der Ertragswert ist dann null und der Unternehmenswert ein Drittel des Substanzwerts.

Ich halte nur eine Minderheit der Anteile. Ändert das etwas?

Ja, beim Wert Ihrer Anteile. Für Minderheitsbeteiligungen, in der Regel bis und mit 50 Prozent des Kapitals, sieht das Kreisschreiben 28 einen Pauschalabzug von 30 Prozent vor. Er setzt beim Wert Ihrer Titel an und trägt dem geringeren Einfluss einer Minderheit Rechnung; der Unternehmenswert selbst bleibt derselbe.

Quellen

  1. Das Kreisschreiben 28 ist die Wegleitung der Schweizerischen Steuerkonferenz, also der Vereinigung der kantonalen Steuerverwaltungen und der ESTV, zur Bewertung von Wertpapieren ohne Kurswert für die Vermögenssteuer; es ist damit die Bewertungsgrundlage der Steuerbehörden für nicht kotierte Unternehmen. Praktikermethode: Unternehmenswert U = (2 x Ertragswert + Substanzwert) / 3 (Rz 34). Der Ertragswert ist der kapitalisierte, um ausserordentliche Positionen bereinigte Reingewinn (Rz 8 und 9). Quelle: Schweizerische Steuerkonferenz SSK, Kreisschreiben Nr. 28, Wegleitung zur Bewertung von Wertpapieren ohne Kurswert (Fassung 2022). https://www.ssk-csi.ch/fileadmin/dokumente/kreisschreiben/KS_28_d_2022.pdf (abgerufen 2026-08-10)
  2. Kapitalisierungssatz nach Kreisschreiben 28 Rz 10, Jahresreihe: Bewertungsjahr 2021 9.50 Prozent, 2022 8.50 Prozent, 2023 7.75 Prozent, 2024 8.75 Prozent, 2025 10.00 Prozent. Der Satz berechnet sich aus dem Durchschnitt der ungerundeten Sätze der letzten drei Jahre, aufgerundet auf das nächste Viertelprozent, und gilt für das nachfolgende Steuerjahr; er wird laut Rz 10 Absatz 5 jährlich in der Kursliste der ESTV publiziert. Zuletzt publiziertes Bewertungsjahr per Abrufdatum: 2025, weil die SSK als neuesten den Kommentar 2025 zum KS 28 führt. Quelle: Schweizerische Steuerkonferenz SSK, Kommentar zum Kreisschreiben Nr. 28 (Fassung 2025), Rz 10 mit PRAXIS-Tabelle. https://www.ssk-csi.ch/fileadmin/dokumente/kreisschreiben/KS_28_-_Kommentar_D_-_2025.pdf (abgerufen 2026-08-12)
  3. Für Minderheitsbeteiligungen (in der Regel bis und mit 50 Prozent des Gesellschaftskapitals) sieht das Kreisschreiben 28 einen Pauschalabzug von 30 Prozent vor (Rz 61 und 62). Quelle: SSK, Kreisschreiben Nr. 28 (Fassung 2022), Rz 61-62. https://www.ssk-csi.ch/fileadmin/dokumente/kreisschreiben/KS_28_d_2022.pdf (abgerufen 2026-08-10)
  4. Kommentar 2025 zum Kreisschreiben 28, Rz 7, 8 und 35: Grundlage für den Ertragswert sind die Jahresrechnungen, und es stehen zwei Modelle zur Verfügung. Modell 1 stützt sich auf die Jahresrechnungen (n) und (n-1) und gewichtet den Reingewinn des letzten Geschäftsjahres doppelt; Modell 2 stützt sich auf die Jahresrechnungen (n), (n-1) und (n-2) und gewichtet den Reingewinn aller drei Geschäftsjahre einfach. Der Ertragswert ist das so gewichtete, korrigierte Rechnungsergebnis, kapitalisiert mit dem Kapitalisierungssatz (Rz 35). Jeder Kanton bestimmt eines der beiden Modelle als kantonalen Standard; die Gesellschaft kann beim zuständigen Kanton das andere Modell wählen und bleibt daran für die nächsten fünf Bewertungsjahre gebunden. Ein negativer Ertragswert wird in der Grundformel mit Null eingesetzt, bei Gesellschaften mit Verlustvortrag ebenso ein negativer Substanzwert (PRAXIS zu Rz 8). Quelle: Schweizerische Steuerkonferenz SSK, Kommentar zum Kreisschreiben Nr. 28 (Fassung 2025), Rz 7, 8 und 35 mit PRAXIS. https://www.ssk-csi.ch/fileadmin/dokumente/kreisschreiben/KS_28_-_Kommentar_D_-_2025.pdf (abgerufen 2026-08-12)
  5. Übersicht über die kantonalen Standardmodelle im Kommentar 2025 zum Kreisschreiben 28 (PRAXIS zu Rz 7, Stand 31.12.2024): Modell 1 ist Standard in AG, AI, AR, BE, BL, BS, FR, GL, GR, JU, LU, NW, SH, SO, SZ, TI, UR, VS und ZH, Modell 2 in GE, NE, OW, SG, TG, VD und ZG. Macht die Gesellschaft von ihrem Wahlrecht keinen Gebrauch, gilt das kantonale Standardmodell des Sitzkantons als von ihr stillschweigend gewählt. Quelle: SSK, Kommentar zum Kreisschreiben Nr. 28 (Fassung 2025), PRAXIS zu Rz 7: Übersicht über die kantonalen Standardmodelle. https://www.ssk-csi.ch/fileadmin/dokumente/kreisschreiben/KS_28_-_Kommentar_D_-_2025.pdf (abgerufen 2026-08-12)
  6. Kommentar 2025 zum Kreisschreiben 28, Rz 11, 12, 14, 31 und 34: Grundlage für den Substanzwert ist die Jahresrechnung (n), und Aktiven und Passiven sind vollständig zu erfassen. Die Passiven werden in Fremd- und Eigenkapital unterteilt; als Eigenkapital gelten auch Arbeitsbeschaffungs-, Aufwertungs- und Wiederbeschaffungsreserven, Ersatzbeschaffungsrückstellungen, versteuerte stille Reserven und Reserven unter Kreditoren. Latente Steuern werden in der Regel mit einem Abzug von 15 Prozent auf den für die Bewertung angerechneten unversteuerten stillen Reserven berücksichtigt. In der Grundformel zählt der Substanzwert zu Fortführungswerten. Quelle: SSK, Kommentar zum Kreisschreiben Nr. 28 (Fassung 2025), Rz 11 bis 14, 31 und 34. https://www.ssk-csi.ch/fileadmin/dokumente/kreisschreiben/KS_28_-_Kommentar_D_-_2025.pdf (abgerufen 2026-08-12)
  7. Kommentar 2025 zum Kreisschreiben 28, PRAXIS und RECHTSPRECHUNG zu Rz 5: Beruht der Ertrag einer Gesellschaft ausschliesslich oder praktisch ausschliesslich auf der Leistung einer ganz oder mehrheitlich beteiligten Einzelperson (Beteiligung über 50 Prozent) und wird mit Ausnahme von wenigen Hilfskräften für Administration und Logistik kein weiteres Personal beschäftigt, kann die Bewertungsstelle dies auf Antrag der Unternehmung berücksichtigen, indem Ertragswert und Substanzwert je einfach gewichtet werden; der Nachweis ist jährlich beim zuständigen Kanton zu erbringen. Eine starke Personenbezogenheit allein ist nach der Rechtsprechung gerade bei KMU die Regel und wird nicht mit einem Einschlag berücksichtigt. Das Bundesgericht lässt keine nachträgliche Berücksichtigung eines fiktiven Lohns für die Bewertung zu (Urteil 2C_866/2019 vom 27.8.2020). Quelle: SSK, Kommentar zum Kreisschreiben Nr. 28 (Fassung 2025), PRAXIS und RECHTSPRECHUNG zu Rz 5. https://www.ssk-csi.ch/fileadmin/dokumente/kreisschreiben/KS_28_-_Kommentar_D_-_2025.pdf (abgerufen 2026-08-12)
  8. Kommentar 2025 zum Kreisschreiben 28: Für Handels-, Industrie- und Dienstleistungsgesellschaften ergibt sich der Unternehmenswert aus der zweimaligen Gewichtung des Ertragswertes und der einmaligen Gewichtung des Substanzwertes (Rz 34). Neu gegründete Handels-, Industrie- und Dienstleistungsgesellschaften werden in der Regel für das Gründungsjahr und die Aufbauphase nach dem Substanzwert bewertet (Rz 32). Bei reinen Holding-, Vermögensverwaltungs- und Finanzierungsgesellschaften (Rz 38) und bei Immobiliengesellschaften (Rz 42) gilt der Substanzwert als Unternehmenswert. Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH) werden nach den gleichen Grundsätzen wie Aktiengesellschaften bewertet (Rz 49). Quelle: SSK, Kommentar zum Kreisschreiben Nr. 28 (Fassung 2025), Rz 32, 34, 38, 42 und 49. https://www.ssk-csi.ch/fileadmin/dokumente/kreisschreiben/KS_28_-_Kommentar_D_-_2025.pdf (abgerufen 2026-08-12)

Die Formel zeigt den Steuerwert; was ein Käufer zahlt, klärt erst das Gespräch.