Nachfolge · Vorsorge
AHV und Pensionskasse beim Firmenverkauf
Der Verkaufserlös ist die halbe Rechnung; der Verkauf und die Vorsorge gehören in denselben Plan. Vier Positionen entscheiden, was vom Erlös wirklich bleibt, alle vier stehen hier mit amtlicher Quelle.
Position eins: die AHV-Beiträge nach dem Verkauf
Wer vor dem Referenzalter verkauft und nicht mehr erwerbstätig ist, bleibt beitragspflichtig, bis 65. Bemessen wird nicht nach Einkommen, sondern nach Vermögen und dem zwanzigfachen jährlichen Renteneinkommen, bei Verheirateten auf der Hälfte des ehelichen Vermögens: mindestens 530 Franken, höchstens 26'500 Franken pro Jahr.[1] Nach einem Verkauf ist das Vermögen hoch; wer mit 58 verkauft, zahlt im Maximum sieben Jahre lang bis zu 26'500 Franken jährlich. Kein Grund gegen den Verkauf, aber eine Position, die in die Nettorechnung gehört, bevor unterschrieben wird.
Position zwei: Referenzalter, Vorbezug, Aufschub
Das Referenzalter liegt bei 65 Jahren, ab 2028 einheitlich für Frauen und Männer. Die Altersrente lässt sich frühestens ab 63 vorbeziehen (Frauen der Jahrgänge 1961 bis 1969 ab 62, mit eigenen vorteilhafteren Kürzungssätzen) und um ein bis fünf Jahre aufschieben; auch ein Teilbezug zwischen 20 und 80 Prozent ist möglich.[2] Vorbezug kürzt die Rente dauerhaft, Aufschub erhöht sie dauerhaft. Beides ist Planungsspielraum: wer den Verkaufserlös hat, muss die Rente nicht vorziehen, und der Aufschub kann sich rechnen.
Position drei: die Dreijahressperre der Pensionskasse
Einkäufe in die Pensionskasse sind das klassische Steuerinstrument der letzten Erwerbsjahre. Beim Verkauf mit geplantem Kapitalbezug hat es eine harte Kante: Leistungen aus Einkäufen dürfen innerhalb der nächsten drei Jahre nicht in Kapitalform bezogen werden, und das Bundesgericht verweigert den Steuerabzug des Einkaufs, wenn innert dieser Frist eine Kapitalauszahlung erfolgt.[3]
Position vier: wie das Kapital besteuert wird
Kapitalleistungen aus Vorsorge werden gesondert vom übrigen Einkommen besteuert, als separate Jahressteuer zu einem Fünftel der ordentlichen Tarife, ohne Sozialabzüge.[4] Für Inhaber von Einzelfirmen wirkt derselbe Vorsorgegedanke direkt im Verkauf: wird die selbständige Erwerbstätigkeit nach 55 definitiv aufgegeben, wird der Liquidationsgewinn privilegiert besteuert, fiktive Einkäufe mindern die Last zusätzlich.[5] Die ganze Steuerseite des Verkaufs: Steuern beim Firmenverkauf.
Was diese Seite nicht ist: eine Vorsorgeberatung. Sie zeigt die vier Positionen, damit die richtigen Fragen im richtigen Jahr gestellt werden. Die konkrete Planung gehört zu Fachleuten, die Ihre Zahlen kennen; das diskrete Erstgespräch ordnet ein, was Ihr Fall braucht.
Häufige Fragen zu AHV und Pensionskasse
Ich verkaufe mit 58. Zahle ich weiter AHV-Beiträge?
Ja, bis zum Referenzalter 65, neu als Nichterwerbstätiger. Bemessen wird nach Vermögen und dem zwanzigfachen jährlichen Renteneinkommen, bei Verheirateten auf der Hälfte des ehelichen Vermögens: mindestens 530, höchstens 26'500 Franken pro Jahr. Nach einem Firmenverkauf ist das Vermögen hoch, der Beitrag entsprechend auch. Diese Position gehört in jede Verkaufsrechnung.
Kann ich die AHV-Rente früher beziehen?
Frühestens ab 63 (Frauen der Jahrgänge 1961 bis 1969 ab 62), ganz oder als Teil zwischen 20 und 80 Prozent; die Rente wird dafür dauerhaft gekürzt. Aufschieben geht um ein bis fünf Jahre, mit dauerhafter Erhöhung. Der Vorbezug beendet die Beitragspflicht übrigens nicht: Beiträge sind bis zum Referenzalter geschuldet.
Warum soll ich mit PK-Einkäufen vor dem Verkauf vorsichtig sein?
Wegen der Dreijahressperre: Leistungen aus Einkäufen dürfen innert drei Jahren nicht als Kapital bezogen werden, und das Bundesgericht verweigert den Steuerabzug des Einkaufs, wenn innert dieser Frist Kapital fliesst. Wer beim Verkauf oder kurz danach Kapital beziehen will, plant die letzten Einkäufe mindestens drei Jahre davor.
Wie wird ein Kapitalbezug aus der Pensionskasse besteuert?
Getrennt vom übrigen Einkommen, als separate Jahressteuer zu einem Fünftel der ordentlichen Tarife, ohne Sozialabzüge. Das ist deutlich milder als der normale Einkommenstarif, und es ist derselbe Mechanismus, der bei der privilegierten Liquidationsgewinnbesteuerung nach Art. 37b DBG für Einzelfirmen wirkt.
Quellen
- Merkblatt 2.03 (Stand 1. Januar 2026): Wer nicht erwerbstätig ist, zahlt AHV/IV/EO-Beiträge bis zum Erreichen des Referenzalters. Bemessungsgrundlage sind das Vermögen und das mit 20 multiplizierte jährliche Renteneinkommen, bei Verheirateten die Hälfte des ehelichen Vermögens. Der Mindestbeitrag beträgt 530 Franken pro Jahr, der maximale Jahresbeitrag 26'500 Franken (erreicht ab 8.95 Millionen Franken massgebender Grundlage); die Beiträge gelten als bezahlt, wenn der erwerbstätige Ehepartner mindestens den doppelten Mindestbeitrag (1'060 Franken) entrichtet. Quelle: AHV/IV, Merkblatt 2.03 Beiträge der Nichterwerbstätigen (Stand 1. Januar 2026). https://www.ahv-iv.ch/p/2.03.d (abgerufen 2026-08-11)
- Merkblatt 3.04 (Stand 1. Januar 2026): Das Referenzalter liegt bei 65 Jahren (ab 2028 einheitlich für Frauen und Männer; Übergangsregelungen für Frauen der Jahrgänge vor 1964). Die Altersrente kann frühestens ab dem 63. Altersjahr vorbezogen werden (Frauen der Jahrgänge 1961-1969 ab 62, mit eigenen vorteilhafteren Kürzungssätzen ab 2025) und um ein bis höchstens fünf Jahre aufgeschoben werden; ein Teilbezug zwischen 20 und 80 Prozent der Altersrente ist möglich. Beim Vorbezug wird die Rente für die gesamte Bezugsdauer gekürzt (nach versicherungstechnischen Grundsätzen), beim Aufschub erhöht; Frauen der Übergangsgeneration verlieren beim Vorbezug den Rentenzuschlag. Quelle: AHV/IV, Merkblatt 3.04 Flexibler Rentenbezug (Stand 1. Januar 2026). https://www.ahv-iv.ch/p/3.04.d (abgerufen 2026-08-11)
- Nach Art. 79b Abs. 3 erster Satz BVG dürfen Leistungen aus Einkäufen innerhalb der nächsten drei Jahre nicht in Kapitalform bezogen werden. Steuerlich bestätigt: ein Einkauf ist vom steuerbaren Einkommen nicht abzugsfähig, wenn eine Kapitalauszahlung vor Ablauf dieser Dreijahresfrist erfolgt (Bundesgericht, Urteil 2C_614/2010, zusammengefasst in den BSV-Mitteilungen Nr. 122 Rz 786). Quelle: BSV, Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 122, Rz 786 (zu Art. 79b Abs. 3 BVG). https://sozialversicherungen.admin.ch/de/d/6587/download (abgerufen 2026-08-11)
- Kapitalleistungen aus Vorsorge werden gesondert vom übrigen Einkommen besteuert: als separate Jahressteuer zu einem Fünftel der ordentlichen Tarife, ohne Sozialabzüge (Art. 38 DBG; ESTV-Wegleitung zur Steuererklärung, Formular 2a). Quelle: ESTV, Wegleitung zur Steuererklärung Formular 2a (Kapitalleistungen aus Vorsorge). https://www.estv.admin.ch/dam/de/sd-web/JHcxJSjwQY01/dbst-wgl-02a-2023-de.pdf (abgerufen 2026-08-11)
- Wird die selbständige Erwerbstätigkeit nach dem vollendeten 55. Altersjahr oder wegen Invalidität definitiv aufgegeben, wird der Liquidationsgewinn getrennt vom übrigen Einkommen privilegiert besteuert (Art. 37b DBG, in Kraft seit 2011). Quelle: ESTV, Kreisschreiben Nr. 28 vom 3. November 2010: Besteuerung der Liquidationsgewinne bei definitiver Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit. https://www.estv2.admin.ch/dvs/kreisschreiben/dbst-ks-2010-1-028-d-de.pdf (abgerufen 2026-08-10)