Bewertung · Methoden · Quellen
Was ist meine Praxis wert?
Vier Angaben genügen für eine erste, ehrliche Bandbreite. Der Rechner zieht zuerst einen marktüblichen Lohn für Ihre eigene Behandlungstätigkeit ab, weil nur der Rest übertragbar ist. Anonym, kostenlos, ohne Registrierung.
Der Gewinn, bevor Sie sich selbst entlöhnen. Durchschnitt der letzten zwei bis drei Jahre, bereinigt um Einmaliges.
Was Sie eine angestellte Kollegin oder einen angestellten Kollegen für dieselbe Behandlungstätigkeit kosten würde. Wir schlagen bewusst keine Zahl vor: uns liegt keine zitierbare schweizerische Referenz vor, und eine erfundene wäre eine Zahl ohne Quelle.
Behandlungseinheiten, Röntgen, IT, Mobiliar zum heutigen Zeitwert, nicht zum Anschaffungspreis.
Verbrauchsmaterial und Lager zum Einstandswert.
Der Fehler, den ein allgemeiner Firmenwert-Rechner bei einer Praxis macht
Eine Praxis ist ein inhabergeführter Betrieb. Im ausgewiesenen Gewinn steckt Ihre eigene Behandlungstätigkeit. Wer den Gewinn kapitalisiert, ohne den eigenen Lohn abzuziehen, kapitalisiert seinen eigenen Lohn mit: der Rechner wirft eine Zahl aus, die keine Käuferin bezahlen kann, weil sie nach der Übernahme entweder selbst behandeln oder jemanden anstellen muss.
Kapitalisiert wird nach der Systematik des Kreisschreibens 28 der Schweizerischen Steuerkonferenz, dessen Grundformel die Praktikermethode ist: der Ertragswert zählt doppelt, der Substanzwert einfach, das Ganze geteilt durch drei.[1] Der Satz für das Bewertungsjahr 2025 beträgt 10.00 Prozent und ist der zuletzt publizierte; erscheint ein neuer Kommentar, rechnet diese Seite mit dem neuen Satz.[2]
Wir nennen bewusst keinen Goodwill-Multiplikator
Für Arzt- und Zahnarztpraxen kursieren Faustregeln als Prozentsatz eines Jahresumsatzes. Uns liegt dafür keine zitierbare schweizerische Publikation vor. Deshalb steht auf dieser Seite keine solche Zahl. Was wir stattdessen zeigen, ist die Grösse, auf die es ankommt: der übertragbare Ertrag, und die Frage, welcher Teil des Goodwills die Übergabe überhaupt überlebt.
Übertragbarer und persönlicher Goodwill
| Geht auf die Nachfolge über | Bleibt bei Ihnen |
|---|---|
| Standort, Einzugsgebiet, Mietvertrag | Persönlicher Ruf in der Region |
| Patientenstamm und Dokumentation | Gewachsene persönliche Patientenbeziehungen |
| Eingespieltes Personal, Organisation | Eine an Sie gebundene Spezialisierung |
| Einrichtung und Geräte zum Zeitwert | Ihre persönliche Arbeitsleistung |
Der Riegel, der über die Verkäuflichkeit entscheidet: die Zulassung
Eine Praxis kann rechnerisch wertvoll und trotzdem schwer verkäuflich sein, und der Grund steht nicht in der Buchhaltung. Nach Artikel 55a Absatz 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung beschränken die Kantone in einem oder mehreren medizinischen Fachgebieten oder in bestimmten Regionen die Anzahl der Ärztinnen und Ärzte, die im ambulanten Bereich zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung Leistungen erbringen. Beschränkt ein Kanton, so werden Ärztinnen und Ärzte nur zugelassen, solange die entsprechende Höchstzahl nicht erreicht ist.[3]
Wer vor Inkrafttreten der Höchstzahlen zugelassen war und zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung abgerechnet hat, kann nach Absatz 5 Buchstabe a weiterhin tätig sein.[3] Wie eine Nachfolge in einen bestehenden Platz konkret abläuft, steht nicht im Bundesgesetz, sondern im kantonalen Umsetzungsrecht. Wir behaupten dazu kein Ergebnis. Die praktische Folge ist eindeutig: die Zulassungslage gehört beim zuständigen Kanton geklärt, bevor über einen Preis gesprochen wird, nicht danach.
Von der Range zum tatsächlichen Preis
Zwischen einer rechnerischen Bandbreite und einem unterschriebenen Vertrag liegen die Faktoren, die kein Rechner abbildet: wie stark die Praxis an Ihrer Person hängt, wie die Zahlen dokumentiert sind, ob die Zulassung für die Nachfolge gesichert werden kann und wer kauft. Eine junge Kollegin, die sich niederlässt, rechnet anders als eine Praxisgruppe. Genau diese Einordnung leistet das diskrete Erstgespräch, mit Ihrer Range als Ausgangspunkt.
Den Ablauf einer Übergabe, von der Vorbereitung bis zur Übergabephase, beschreibt die Seite zur Praxis-Nachfolge. Für eine Firma ohne Behandlungstätigkeit ist der KMU-Wert-Rechner das richtige Werkzeug, weil er zusätzlich mit Marktwert-Multiples arbeitet.
Häufige Fragen zum Praxiswert
Wie berechnet man den Wert einer Arztpraxis?
In zwei Schritten. Zuerst wird vom Praxisgewinn ein marktüblicher Lohn für die eigene Behandlungstätigkeit abgezogen; was übrig bleibt, ist der übertragbare Ertrag. Erst dieser Rest wird kapitalisiert. Als Kapitalisierungssatz dient nach Kreisschreiben 28 der Schweizerischen Steuerkonferenz der Satz für das zuletzt publizierte Bewertungsjahr 2025, also 10.00 Prozent. Liegen Einrichtung und Lager vor, ergibt sich zusätzlich die Praktikermethode nach Kreisschreiben 28 Rz 34: Unternehmenswert gleich zwei mal Ertragswert plus Substanzwert, geteilt durch drei.
Warum muss der eigene Arztlohn abgezogen werden?
Weil der ausgewiesene Praxisgewinn die Arbeit der Inhaberin oder des Inhabers enthält. Wer den Gewinn kapitalisiert, ohne den eigenen Lohn abzuziehen, kapitalisiert seinen eigenen Lohn mit und erhält einen Wert, den keine Käuferin bezahlt: sie müsste ja eine Nachfolge anstellen oder selbst behandeln. Ein allgemeiner Firmenwert-Rechner macht genau diesen Fehler, weil er für Betriebe gedacht ist, die auch ohne die Inhaberin laufen.
Kann eine Praxiskäuferin überhaupt zulasten der Grundversicherung abrechnen?
Das ist die Frage, die über den Wert entscheidet, und sie wird kantonal beantwortet. Nach Artikel 55a Absatz 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung beschränken die Kantone in einem oder mehreren medizinischen Fachgebieten oder in bestimmten Regionen die Anzahl der Ärztinnen und Ärzte, die im ambulanten Bereich zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung Leistungen erbringen; wo ein Kanton beschränkt, werden Ärztinnen und Ärzte nur zugelassen, solange die entsprechende Höchstzahl nicht erreicht ist. Wer vor Inkrafttreten der Höchstzahlen zugelassen war, kann nach Absatz 5 Buchstabe a weiterhin tätig sein. Wie eine Nachfolge in einen bestehenden Platz konkret abläuft, regelt das kantonale Umsetzungsrecht, und das ist vor jeder Preisverhandlung beim zuständigen Kanton zu klären.
Welchen Goodwill-Multiplikator verwenden Sie?
Keinen. Uns liegt keine zitierbare schweizerische Publikation vor, die einen Goodwill-Multiplikator für Arzt- und Zahnarztpraxen ausweist, und eine Zahl ohne Quelle drucken wir nicht. Der Rechner zeigt stattdessen den übertragbaren Ertrag und die daraus abgeleiteten Werte nach Kreisschreiben 28 und benennt offen, welcher Teil des Goodwills überhaupt übertragbar ist.
Welcher Teil des Goodwills geht auf die Nachfolge über?
Übertragbar ist, was an die Praxis gebunden ist: Standort und Einzugsgebiet, Patientenstamm, eingespieltes Personal, Einrichtung, Öffnungszeiten und Organisation. Nicht übertragbar ist, was an die Person gebunden ist: der persönliche Ruf, gewachsene Patientenbeziehungen, eine spezielle Spezialisierung. Je grösser der persönliche Anteil, desto stärker fällt der Preis gegenüber dem rechnerischen Ertragswert ab. Diesen Anteil kann kein Rechner messen, er wird im Gespräch eingeschätzt.
Ersetzt der Rechner eine richtige Praxisbewertung?
Nein. Er liefert eine belegte erste Bandbreite als Gesprächsgrundlage. Für Verkauf, Nachfolge oder Steuerfragen braucht es eine Bewertung, die Ihre Zahlen im Detail bereinigt und die kantonale Zulassungslage prüft. Genau dafür ist das diskrete Erstgespräch da.
Quellen
- Das Kreisschreiben 28 ist die Wegleitung der Schweizerischen Steuerkonferenz, also der Vereinigung der kantonalen Steuerverwaltungen und der ESTV, zur Bewertung von Wertpapieren ohne Kurswert für die Vermögenssteuer; es ist damit die Bewertungsgrundlage der Steuerbehörden für nicht kotierte Unternehmen. Praktikermethode: Unternehmenswert U = (2 x Ertragswert + Substanzwert) / 3 (Rz 34). Der Ertragswert ist der kapitalisierte, um ausserordentliche Positionen bereinigte Reingewinn (Rz 8 und 9). Quelle: Schweizerische Steuerkonferenz SSK, Kreisschreiben Nr. 28, Wegleitung zur Bewertung von Wertpapieren ohne Kurswert (Fassung 2022). https://www.ssk-csi.ch/fileadmin/dokumente/kreisschreiben/KS_28_d_2022.pdf (abgerufen 2026-08-10)
- Kapitalisierungssatz nach Kreisschreiben 28 Rz 10, Jahresreihe: Bewertungsjahr 2021 9.50 Prozent, 2022 8.50 Prozent, 2023 7.75 Prozent, 2024 8.75 Prozent, 2025 10.00 Prozent. Der Satz berechnet sich aus dem Durchschnitt der ungerundeten Sätze der letzten drei Jahre, aufgerundet auf das nächste Viertelprozent, und gilt für das nachfolgende Steuerjahr; er wird laut Rz 10 Absatz 5 jährlich in der Kursliste der ESTV publiziert. Zuletzt publiziertes Bewertungsjahr per Abrufdatum: 2025, weil die SSK als neuesten den Kommentar 2025 zum KS 28 führt. Quelle: Schweizerische Steuerkonferenz SSK, Kommentar zum Kreisschreiben Nr. 28 (Fassung 2025), Rz 10 mit PRAXIS-Tabelle. https://www.ssk-csi.ch/fileadmin/dokumente/kreisschreiben/KS_28_-_Kommentar_D_-_2025.pdf (abgerufen 2026-08-12)
- Beschränkung der Anzahl Ärztinnen und Ärzte im ambulanten Bereich: Die Kantone beschränken in einem oder mehreren medizinischen Fachgebieten oder in bestimmten Regionen die Anzahl der Ärzte und Ärztinnen, die im ambulanten Bereich zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung Leistungen erbringen; wenn ein Kanton beschränkt, werden Ärztinnen und Ärzte nur zugelassen, solange die entsprechende Höchstzahl nicht erreicht ist (Art. 55a Abs. 1 KVG). Wer vor Inkrafttreten der Höchstzahlen zugelassen war und zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung abgerechnet hat, kann weiterhin tätig sein (Abs. 5 Bst. a). Quelle: Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG), SR 832.10, Art. 55a, konsolidierte Fassung Stand 1. Januar 2026. https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/1995/1328_1328_1328/de#art_55_a (abgerufen 2026-08-13)