Vorsorge · Recht · Quellen

Kapitalbezug oder Rente, wenn der Verkauf im selben Fenster liegt

Für eine Angestellte ist das eine Wette auf die eigene Lebenserwartung. Für eine Inhaberin und einen Inhaber ist es etwas anderes: eine Frage der Reihenfolge. Sie bestimmen, wann Sie aufhören, und Sie bestimmen mit, wann der Verkaufserlös anfällt. Diese Seite nennt die vier Grössen, die dabei feststehen, und die zwei, die wir bewusst nicht behaupten.

Zuerst die Frage, die den ganzen Rest entscheidet: dürfen Sie überhaupt?

Fast jede Planung beginnt mit der Annahme, dass ein voller Kapitalbezug offensteht. Das Gesetz sagt das nicht. Nach Art. 37 Abs. 1 BVG werden Altersleistungen in der Regel als Rente ausgerichtet, und der Anspruch auf Kapital ist in Abs. 2 der Höhe nach begrenzt: die versicherte Person kann verlangen, dass ihr ein Viertel ihres Altersguthabens als einmalige Kapitalabfindung ausgerichtet wird.[1]

Ein Viertel ist der gesetzliche Mindestanspruch. Alles darüber, bis hin zum vollen Bezug, ist nach Art. 37 Abs. 4 Bst. a eine Frage des Reglements Ihrer Vorsorgeeinrichtung und kein Anspruch aus dem Gesetz.[1] Diese eine Zeile im Reglement ist der erste Punkt, den Sie nachschlagen, bevor Sie irgendetwas rechnen.

Warum diese Entscheidung bei Ihnen keine Wette ist

Eine Angestellte kann den Zeitpunkt nicht verschieben. Sie können es. Damit hat die Frage bei Ihnen nicht eine Unbekannte, sondern zwei Termine, und beide liegen in Ihrer Hand: das Jahr, in dem Sie aufhören, und das Jahr, in dem der Verkaufserlös anfällt.

Das ist deshalb erheblich, weil Kapitalleistungen aus Vorsorge gesondert vom übrigen Einkommen besteuert werden: sie unterliegen nach Art. 38 Abs. 1 DBG stets einer vollen Jahressteuer, und die Steuer wird nach Abs. 2 zu einem Fünftel der Tarife nach Art. 36 berechnet. Sozialabzüge werden nach Abs. 3 keine gewährt.[2]

Was wir hier bewusst nicht hinschreiben: einen Steuersatz

Ein Fünftel eines progressiven Tarifs ist selbst kein Prozentsatz, es hängt von der Höhe des Bezuges ab. Dazu kommt, dass die direkte Bundessteuer nur ein Teil der Rechnung ist: die kantonale Bemessung richtet sich nach Art. 11 Abs. 3 StHG und ist Sache der Kantone.[2] Uns liegen nicht für alle Kantone eigene Quittungen vor. Deshalb steht hier keine Kantonstabelle und keine gerundete Faustzahl. Was hier steht, ist der Mechanismus, und den kennt Ihre Steuerverwaltung auch.

Stand des zitierten Rechts: DBG in der Fassung vom 1. Januar 2026. Wir haben dieselben Artikel gegen die Fassung mit Stand 1. Januar 2029 geprüft, sie sind dort zeichengleich. Ändert sich der Mechanismus, rechnet diese Seite mit dem neuen.[2]

Die Falle, die nur Verkäuferinnen und Verkäufer stellt: der Einkauf

Vor einem Verkauf ist der Einkauf in die Pensionskasse ein naheliegender Schritt, weil er das steuerbare Einkommen senkt. Er hat aber eine Bedingung, die genau in die Gegenrichtung zeigt. Nach Art. 79b Abs. 3 erster Satz BVG dürfen Leistungen aus Einkäufen innerhalb der nächsten drei Jahre nicht in Kapitalform bezogen werden.[3]

Ihre AbsichtWas dagegen steht
Einkauf, um die Steuer im Verkaufsjahr zu senkenSperrt den Kapitalbezug für drei Jahre[3]
Kapitalbezug, um flexibel zu bleibenGesetzlicher Anspruch nur auf einen Viertel[1]
Früher aufhören und die Rente vorbeziehenDie AHV-Kürzung gilt lebenslang, nicht bis 65[4]
Mit dem Umwandlungssatz von 6,8 Prozent rechnenDer gilt nach Gesetz für das Referenzalter 65[5]

Keine dieser vier Zeilen ist ein Argument gegen die jeweilige Absicht. Sie sind der Grund, warum die Reihenfolge zuerst geklärt wird und der Betrag danach. Wer beides will, braucht einen Kalender, keinen Ratschlag.

Was diese Seite nicht tut, und warum das eine Entscheidung ist

Wir rechnen Ihnen nicht aus, ab welchem Alter sich die Rente gegenüber dem Kapital lohnt. Diese Zahl gibt es nur mit einer Annahme über Ihre Lebensdauer, und diese Annahme ist Ihre. Eine Seite, die sie hinter einem Ergebnis versteckt, verkauft eine Gewissheit, die niemand hat. Ebenso wenig rechnen wir Ihre künftige Rente aus: dafür braucht es Ihr Reglement und, für die AHV, eine Rentenvorausberechnung Ihrer Ausgleichskasse. Diese Seite ist keine Vorsorgeberatung und keine Rentenvorausberechnung.

Der Teil, den nur diese Plattform beantworten kann

Die Grössen oben stehen fest. Die eine, die offen ist, ist die Ihre: was der Verkauf netto liefern muss, damit die Rechnung überhaupt aufgeht. Genau dort beginnt der Unterschied zwischen einer Vorsorgefrage und einer Nachfolgefrage, denn Ihre Pensionskasse ist zu einem grossen Teil Ihre Firma.

Die Lücke zwischen Ihrem Wunschalter und dem Referenzalter beziffert die Seite zur Frühpensionierung, samt dem Beitrag, den Sie als Nichterwerbstätige weiter schulden. Was Ihr Betrieb heute wert ist, zeigt der KMU-Wert-Rechner. Erst wenn beide Zahlen und ein Datum auf dem Tisch liegen, ist ein Gespräch mit einer Nachfolgeberaterin sinnvoll, und nicht vorher.

Häufige Fragen zu Kapitalbezug und Rente

Kann ich mein ganzes Pensionskassen-Guthaben als Kapital beziehen?

Nicht von Gesetzes wegen. Art. 37 Abs. 2 BVG gibt Ihnen einen Anspruch auf einen Viertel Ihres Altersguthabens als einmalige Kapitalabfindung. Ob mehr möglich ist, bis hin zum vollen Bezug, entscheidet nach Art. 37 Abs. 4 Bst. a das Reglement Ihrer Vorsorgeeinrichtung, nicht das Gesetz. Das ist der erste Punkt, der zu klären ist, und er steht in Ihrem Reglement, nicht in einem Rechner: eine Planung, die einen vollen Kapitalbezug voraussetzt, kann an einem einzigen Reglementssatz scheitern.

Warum ist diese Frage für eine Inhaberin anders als für eine Angestellte?

Weil eine Angestellte den Zeitpunkt nicht wählt und Sie schon. Bei einer Angestellten ist Kapital gegen Rente im Kern eine Wette auf die eigene Lebenserwartung. Bei Ihnen kommt eine zweite Grösse dazu, die Sie steuern: das Jahr, in dem der Verkaufserlös anfällt, und das Jahr, in dem Sie aufhören. Kapitalleistungen aus Vorsorge werden nach Art. 38 DBG gesondert und als eigene Jahressteuer erfasst, es geht also um die Reihenfolge zweier Ereignisse, die Sie beide beeinflussen können.

Wie hoch ist die Steuer auf einen Kapitalbezug?

Das lässt sich nicht als eine Zahl sagen, und wer es tut, rundet etwas weg. Art. 38 Abs. 2 DBG bemisst die direkte Bundessteuer auf einen Fünftel der Tarife nach Art. 36; ein Fünftel eines progressiven Tarifs ist selbst kein Prozentsatz, sondern hängt von der Höhe ab. Dazu kommt die kantonale und kommunale Steuer, die nach Art. 11 Abs. 3 StHG die Kantone selbst bemessen. Uns liegen nicht für alle Kantone Quittungen vor, deshalb steht auf dieser Seite keine kantonale Tabelle. Sozialabzüge werden nach Art. 38 Abs. 3 DBG keine gewährt.

Ich habe mich in die Pensionskasse eingekauft. Was ändert das?

Den Zeitpunkt, und zwar zwingend. Nach Art. 79b Abs. 3 erster Satz BVG dürfen Leistungen aus einem Einkauf innerhalb der nächsten drei Jahre nicht in Kapitalform bezogen werden. Für eine Inhaberin, die vor dem Verkauf noch Einkäufe tätigt, um das steuerbare Einkommen zu senken, stehen damit zwei Absichten gegeneinander: der Einkauf senkt die Steuer heute, sperrt aber den Kapitalbezug für drei Jahre. Wer beides will, braucht einen Kalender, keinen Ratschlag.

Warum rechnen Sie mir nicht aus, ab wann sich die Rente lohnt?

Weil die Antwort eine Sterbetafel braucht und wir keine verwenden. Der Punkt, ab dem die Summe der Renten das bezogene Kapital übersteigt, hängt an einer Annahme über Ihre Lebensdauer. Diese Annahme ist Ihre, nicht unsere, und eine Seite, die sie hinter einer Zahl versteckt, verkauft Ihnen eine Gewissheit, die es nicht gibt. Was wir zeigen, sind die Grössen, die feststehen: der gesetzliche Mindestanspruch, die Sperrfrist, die gesonderte Besteuerung und der Umwandlungssatz und für welches Alter er gilt.

Gilt der Mindestumwandlungssatz nach Art. 14 BVG auch bei einer Frühpensionierung?

Nein, nicht als gesetzliche Grösse. Art. 14 Abs. 2 BVG nennt den Mindestumwandlungssatz von 6,8 Prozent ausdrücklich für das Referenzalter 65. Welcher Satz bei einem früheren Bezug gilt, bestimmt Ihre Vorsorgeeinrichtung in ihrem Reglement. Wir nennen dafür keinen Wert, weil es keinen gesetzlichen gibt.

Quellen

  1. Nach Art. 37 Abs. 1 BVG werden Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenleistungen in der Regel als Rente ausgerichtet. Abs. 2: «Die versicherte Person kann verlangen, dass ihr ein Viertel ihres Altersguthabens, das für die Berechnung der tatsächlich bezogenen Altersleistungen (Art. 13-13 b) massgebend ist, als einmalige Kapitalabfindung ausgerichtet wird.» Ein Viertel ist damit der gesetzliche Mindestanspruch; alles darüber ist nach Abs. 4 Bst. a eine Frage des Reglements der Vorsorgeeinrichtung und kein Anspruch aus dem Gesetz. Quelle: Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG), SR 831.40, Art. 37. https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/1983/797_797_797/de (abgerufen 2026-08-14)
  2. Art. 38 Abs. 1 DBG: Kapitalleistungen nach Art. 22 sowie Zahlungen bei Tod und für bleibende körperliche oder gesundheitliche Nachteile «werden gesondert besteuert. Sie unterliegen stets einer vollen Jahressteuer.» Abs. 2 nennt den Mechanismus: «Sie wird zu einem Fünftel der Tarife nach Artikel 36 Absätze 1, 2 und 2bis erster Satz berechnet.» Abs. 3: «Die Sozialabzüge werden nicht gewährt.» Ein Fünftel eines progressiven Tarifs ist kein Prozentsatz, und die Bundessteuer ist nur ein Teil der Rechnung: die kantonale Bemessung folgt Art. 11 Abs. 3 StHG und ist Sache der Kantone. Ein einzelner publizierbarer Steuersatz für einen Kapitalbezug existiert deshalb nicht. Quelle: Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG), SR 642.11, Art. 38 (Stand 1. Januar 2026). https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/1991/1184_1184_1184/de (abgerufen 2026-08-14)
  3. Nach Art. 79b Abs. 3 erster Satz BVG dürfen Leistungen aus Einkäufen innerhalb der nächsten drei Jahre nicht in Kapitalform bezogen werden. Steuerlich bestätigt: ein Einkauf ist vom steuerbaren Einkommen nicht abzugsfähig, wenn eine Kapitalauszahlung vor Ablauf dieser Dreijahresfrist erfolgt (Bundesgericht, Urteil 2C_614/2010, zusammengefasst in den BSV-Mitteilungen Nr. 122 Rz 786). Quelle: BSV, Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 122, Rz 786 (zu Art. 79b Abs. 3 BVG). https://sozialversicherungen.admin.ch/de/d/6587/download (abgerufen 2026-08-11)
  4. Merkblatt 3.04 (Stand 1. Januar 2026), Tabelle «Prozentuale Kürzung bei einem Vorbezug von»: ein Jahr Vorbezug kürzt die AHV-Altersrente um 6,8 Prozent, zwei Jahre um 13,6 Prozent. Die Kürzung gilt wörtlich «für die Dauer des gesamten Rentenbezugs», also lebenslang und nicht nur bis zum Referenzalter. Für Frauen der Übergangsgeneration der Jahrgänge 1961 bis 1969 gelten ab 1. Januar 2025 eigene, vorteilhaftere Kürzungssätze; diese hängen laut Merkblatt vom durchschnittlichen Jahreseinkommen im Zeitpunkt des Rentenvorbezuges ab und können nur individuell abgerufen werden. Quelle: AHV/IV, Merkblatt 3.04 Flexibler Rentenbezug (Stand 1. Januar 2026). https://www.ahv-iv.ch/p/3.04.d (abgerufen 2026-08-13)
  5. Nach Art. 14 Abs. 1 BVG wird die Altersrente in Prozenten des Altersguthabens (Umwandlungssatz) berechnet, das die versicherte Person bei Erreichen des Referenzalters erworben hat; nach Abs. 2 beträgt der Mindestumwandlungssatz 6,8 Prozent für das Referenzalter 65 von Frau und Mann. Nach Art. 13b Abs. 1 BVG darf der Anteil der vor dem reglementarischen Referenzalter bezogenen Altersleistung den Anteil der Lohnreduktion nicht übersteigen. Quelle: Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG), SR 831.40, Art. 13b und Art. 14, konsolidierte Fassung Stand 1. Januar 2025. https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/1983/797_797_797/de#art_14 (abgerufen 2026-08-13)

Die Reihenfolge steht vor dem Betrag. Fangen Sie anonym an.