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Vorbezug: zwei Säulen, zwei völlig verschiedene Regeln

«Früher beziehen» klingt nach einer Entscheidung. Es sind zwei, und sie folgen nicht derselben Logik. Die AHV kürzt und tut es lebenslang. Die Pensionskasse fragt zuerst, wie viel Sie tatsächlich weniger arbeiten. Für eine Inhaberin ist genau die zweite Regel die unangenehme, weil ihr Pensum sich selten sauber halbieren lässt.

Die zwei Säulen nebeneinander

Der ganze Rest dieser Seite handelt von der zweiten Säule, weil die erste anderswo schon vollständig gerechnet ist. Die Gegenüberstellung genügt, um zu sehen, warum «früher beziehen» keine einzelne Entscheidung ist.

Erste Säule (AHV)Zweite Säule (Pensionskasse)
frühester Bezugab dem 63. Altersjahr, Frauen 1961-1969 ab 62[1]was Ihr Reglement vorsieht
Bedingungkeine, ausser dem AlterIhre tatsächliche Lohnreduktion[4]
Teilbezug20 bis 80 Prozent[1]höchstens im Umfang der Lohnreduktion[4]
Preis6,8 Prozent je Jahr, lebenslang[2]tieferer Umwandlungssatz, den die Kasse festlegt[4]

Was die AHV-Kürzung über die Jahre wirklich kostet, rechnet die Frühpensionierungs-Seite, und sie wird hier bewusst nicht zum zweiten Mal erzählt. Für die Übergangsgeneration nennen wir keinen Satz, weil er laut Merkblatt vom durchschnittlichen Jahreseinkommen abhängt und nur individuell abgerufen werden kann.[2]

Zweite Säule: der Vorbezug ist an Ihr Pensum gekoppelt

Hier gilt eine andere Logik als in der ersten Säule. Nach Art. 13b Abs. 1 BVG darf der Anteil der vor dem reglementarischen Referenzalter bezogenen Altersleistung den Anteil der Lohnreduktion nicht übersteigen.[4]

Sie reduzieren Ihr Pensum umVorbeziehen können Sie höchstens
40 Prozent40 Prozent der Altersleistung[4]
100 Prozent, also voller Ausstiegdie volle Altersleistung[4]
gar nicht, Sie arbeiten unverändert weiternichts

Für eine Inhaberin ist das die heikle Regel, und zwar nicht wegen der Zahl, sondern wegen des Nachweises. Ein Angestellter reduziert sein Pensum in einem Vertrag, und die Sache ist dokumentiert. Eine Inhaberin muss die Lohnreduktion erst herstellen, und zwar in der Übergabe selbst. Eine Inhaberin übergibt, bleibt in einer Übergangsphase beteiligt, arbeitet weniger, aber unregelmässig, oder bleibt formal angestellt. Welchen Anteil der Lohnreduktion sie belegen kann, entscheidet dann darüber, wie viel sie überhaupt vorbeziehen darf. Diese Frage gehört in die Übergabeplanung und nicht ans Ende.

Zwei weitere Grössen der zweiten Säule stehen nicht so fest, wie ihre Zahlen aussehen. Der Mindestumwandlungssatz von 6,8 Prozent gilt nach Art. 14 Abs. 2 BVG ausdrücklich für das Referenzalter 65, nicht für einen früheren Bezug; welcher Satz dann gilt, bestimmt Ihre Vorsorgeeinrichtung.[4] Und der gesetzliche Anspruch auf Kapital ist auf einen Viertel des Altersguthabens begrenzt, alles darüber steht im Reglement.[5] Was das für die Reihenfolge zum Verkauf bedeutet, steht auf Kapitalbezug oder Rente.

Die Ausnahme, die nur Ehepaare haben

Dass die AHV-Beitragspflicht auch nach dem Aufhören bis zum Referenzalter weiterläuft, und wie sie sich bei einem Verkauf verhält, rechnet die Frühpensionierungs-Seite im Detail durch. Ein Punkt daraus gehört aber hierher, weil er die ganze Vorbezugsrechnung kippen kann und selten neben dem Vorbezug steht.

Die Beiträge gelten als bezahlt, wenn der erwerbstätige Ehepartner mindestens den doppelten Mindestbeitrag entrichtet, also 1'060 Franken im Jahr.[3] Bei Ehepaaren sieht die Rechnung damit völlig anders aus als bei Alleinstehenden, und das entscheidet mit darüber, ob ein Vorbezug überhaupt nötig ist.

Was diese Seite bewusst nicht tut

Sie rechnet Ihnen nicht aus, ob sich ein Vorbezug lohnt. Diese Antwort braucht eine Annahme über Ihre Lebensdauer, und wir verwenden keine Sterbetafel. Sie nennt auch keinen Kürzungssatz für die Übergangsgeneration und keinen Umwandlungssatz für einen Vorbezug, weil beide individuell und nicht gesetzlich bestimmt sind. Diese Seite ist keine Vorsorgeberatung und keine Rentenvorausberechnung.

Was sie stattdessen liefert, ist die Vorarbeit für die einzige Rechnung, die Ihnen wirklich weiterhilft: die Frühpensionierungs-Seite beziffert, was der Verkauf netto liefern muss, damit Ihr Wunschalter trägt, und der KMU-Wert-Rechner sagt, was Ihr Betrieb dafür hergibt.

Häufige Fragen zum Vorbezug

Kann ich die Pensionskasse gleich früh beziehen wie die AHV?

Nein, und das ist der Punkt, an dem die zwei Säulen auseinanderlaufen. Für die zweite Säule gilt nach Art. 13b Abs. 1 BVG: der Anteil der vor dem reglementarischen Referenzalter bezogenen Altersleistung darf den Anteil der Lohnreduktion nicht übersteigen. Wer sein Pensum um 40 Prozent reduziert, kann also höchstens 40 Prozent der Altersleistung vorbeziehen. Wer voll aussteigen will, muss auch voll aussteigen.

Warum ist diese Kopplung gerade für eine Inhaberin heikel?

Weil eine Inhaberin ihr Pensum selten sauber halbiert. Sie übergibt, bleibt aber in einer Übergangsphase beteiligt, arbeitet weniger, aber unregelmässig, oder bleibt formal angestellt. Ein Angestellter reduziert sein Pensum in einem Vertrag und hat den Nachweis damit automatisch; eine Inhaberin muss die Lohnreduktion erst herstellen, und zwar in der Übergabe selbst.

Gilt der Mindestumwandlungssatz nach Art. 14 BVG auch bei einem Vorbezug?

Nein, nicht als gesetzliche Grösse. Art. 14 Abs. 2 BVG nennt den Mindestumwandlungssatz von 6,8 Prozent ausdrücklich für das Referenzalter 65. Welcher Satz bei einem früheren Bezug gilt, bestimmt Ihre Vorsorgeeinrichtung in ihrem Reglement. Wir nennen dafür keinen Wert, weil es keinen gesetzlichen gibt.

Gibt es eine Ausnahme bei der Beitragspflicht, wenn mein Ehepartner noch arbeitet?

Ja. Nach Merkblatt 2.03 gelten die Beiträge als bezahlt, wenn der erwerbstätige Ehepartner mindestens den doppelten Mindestbeitrag entrichtet, also 1'060 Franken im Jahr. Bei Ehepaaren sieht die Rechnung damit völlig anders aus als bei Alleinstehenden, und das entscheidet mit darüber, ob ein Vorbezug überhaupt nötig ist.

Quellen

  1. Merkblatt 3.04 (Stand 1. Januar 2026): Das Referenzalter liegt bei 65 Jahren (ab 2028 einheitlich für Frauen und Männer; Übergangsregelungen für Frauen der Jahrgänge vor 1964). Die Altersrente kann frühestens ab dem 63. Altersjahr vorbezogen werden (Frauen der Jahrgänge 1961-1969 ab 62, mit eigenen vorteilhafteren Kürzungssätzen ab 2025) und um ein bis höchstens fünf Jahre aufgeschoben werden; ein Teilbezug zwischen 20 und 80 Prozent der Altersrente ist möglich. Beim Vorbezug wird die Rente für die gesamte Bezugsdauer gekürzt (nach versicherungstechnischen Grundsätzen), beim Aufschub erhöht; Frauen der Übergangsgeneration verlieren beim Vorbezug den Rentenzuschlag. Quelle: AHV/IV, Merkblatt 3.04 Flexibler Rentenbezug (Stand 1. Januar 2026). https://www.ahv-iv.ch/p/3.04.d (abgerufen 2026-08-11)
  2. Merkblatt 3.04 (Stand 1. Januar 2026), Tabelle «Prozentuale Kürzung bei einem Vorbezug von»: ein Jahr Vorbezug kürzt die AHV-Altersrente um 6,8 Prozent, zwei Jahre um 13,6 Prozent. Die Kürzung gilt wörtlich «für die Dauer des gesamten Rentenbezugs», also lebenslang und nicht nur bis zum Referenzalter. Für Frauen der Übergangsgeneration der Jahrgänge 1961 bis 1969 gelten ab 1. Januar 2025 eigene, vorteilhaftere Kürzungssätze; diese hängen laut Merkblatt vom durchschnittlichen Jahreseinkommen im Zeitpunkt des Rentenvorbezuges ab und können nur individuell abgerufen werden. Quelle: AHV/IV, Merkblatt 3.04 Flexibler Rentenbezug (Stand 1. Januar 2026). https://www.ahv-iv.ch/p/3.04.d (abgerufen 2026-08-13)
  3. Merkblatt 2.03 (Stand 1. Januar 2026): Wer nicht erwerbstätig ist, zahlt AHV/IV/EO-Beiträge bis zum Erreichen des Referenzalters. Bemessungsgrundlage sind das Vermögen und das mit 20 multiplizierte jährliche Renteneinkommen, bei Verheirateten die Hälfte des ehelichen Vermögens. Der Mindestbeitrag beträgt 530 Franken pro Jahr, der maximale Jahresbeitrag 26'500 Franken (erreicht ab 8.95 Millionen Franken massgebender Grundlage); die Beiträge gelten als bezahlt, wenn der erwerbstätige Ehepartner mindestens den doppelten Mindestbeitrag (1'060 Franken) entrichtet. Die Beitragspflicht endet am Ende des Monats, in dem das Referenzalter erreicht wird. Zur Höhe nennt das Merkblatt zwei Regeln und eine Tabelle: über einer Bemessungsgrundlage von 1'750'000 Franken erhöht sich der Beitrag um 159 Franken pro Jahr für jede weiteren 50'000 Franken, und der Maximalbetrag von 26'500 Franken wird bei 8'950'000 Franken erreicht; publizierte Stützstellen der Tabelle sind unter anderem 400'000 Franken zu 742 Franken, 1'000'000 Franken zu 2'014 Franken und 1'750'000 Franken zu 3'604 Franken. Quelle: AHV/IV, Merkblatt 2.03 Beiträge der Nichterwerbstätigen (Stand 1. Januar 2026). https://www.ahv-iv.ch/p/2.03.d (abgerufen 2026-08-13)
  4. Nach Art. 14 Abs. 1 BVG wird die Altersrente in Prozenten des Altersguthabens (Umwandlungssatz) berechnet, das die versicherte Person bei Erreichen des Referenzalters erworben hat; nach Abs. 2 beträgt der Mindestumwandlungssatz 6,8 Prozent für das Referenzalter 65 von Frau und Mann. Nach Art. 13b Abs. 1 BVG darf der Anteil der vor dem reglementarischen Referenzalter bezogenen Altersleistung den Anteil der Lohnreduktion nicht übersteigen. Quelle: Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG), SR 831.40, Art. 13b und Art. 14, konsolidierte Fassung Stand 1. Januar 2025. https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/1983/797_797_797/de#art_14 (abgerufen 2026-08-13)
  5. Nach Art. 37 Abs. 1 BVG werden Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenleistungen in der Regel als Rente ausgerichtet. Abs. 2: «Die versicherte Person kann verlangen, dass ihr ein Viertel ihres Altersguthabens, das für die Berechnung der tatsächlich bezogenen Altersleistungen (Art. 13-13 b) massgebend ist, als einmalige Kapitalabfindung ausgerichtet wird.» Ein Viertel ist damit der gesetzliche Mindestanspruch; alles darüber ist nach Abs. 4 Bst. a eine Frage des Reglements der Vorsorgeeinrichtung und kein Anspruch aus dem Gesetz. Quelle: Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG), SR 831.40, Art. 37. https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/1983/797_797_797/de (abgerufen 2026-08-14)

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