Nachfolge · Fristen · Quellen

Nachfolgeregelung: die Uhren, die schon laufen

Jede Seite zu diesem Thema rät, früh anzufangen. Das ist richtig und hilft niemandem weiter, weil «früh» kein Datum ist. Diese Seite nennt stattdessen die sechs Fristen, die im Gesetz stehen: wann jede zu laufen beginnt, was sie sperrt und was es kostet, sie zu verpassen. Jede mit Artikel und Quelle.

Warum Fristen und nicht Ratschläge

Eine Nachfolgeregelung klingt nach einem Dokument. Sie ist eine Abfolge von Entscheidungen: wer übernimmt, zu welchem Wert, in welcher Rechtsform, mit welcher Finanzierung, zu welchem Zeitpunkt, und mit welcher Rolle für Sie danach. Was diese Abfolge von jeder anderen Planung unterscheidet, ist, dass an mehreren Punkten gesetzliche Fristen hängen, und die laufen unabhängig davon, ob Sie sie kennen.

Fast ein Drittel der KMU verschwindet vom Markt, weil keine Nachfolge gefunden wird.[1] Für die Betroffenen ist das selten eine Frage des Wollens gewesen, sondern eine des Zeitpunkts. Deshalb steht hier ein Fristenplan und keine Ermahnung.

Die sechs Uhren

FristLäuft abWas sie bewirkt
3 Jahredem Einkauf in die PensionskasseLeistungen aus dem Einkauf dürfen nicht in Kapitalform bezogen werden[2]
5 Jahredem Verkauf der BeteiligungAusschüttung nicht betriebsnotwendiger Substanz unter Ihrer Mitwirkung macht den Erlös steuerbar[3]
6 Monatedem Zustimmungsgesuch bei der GmbHohne Ablehnung gilt die Zustimmung als erteilt[4]
2 Jahreder Übertragung des MietvertragsSie haften solidarisch weiter, höchstens aber für zwei Jahre[5]
ab 55Ihrem vollendeten 55. Altersjahrerst dann greift die privilegierte Besteuerung des Liquidationsgewinns bei definitiver Aufgabe[6]
unbefristetIhrer Mitarbeit nach dem Verkaufder Erlös kann in steuerbares Erwerbseinkommen umqualifiziert werden[7]

Die letzte Zeile ist keine Frist, sondern eine Bedingung ohne Enddatum

Die ersten fünf Zeilen sind Fristen im engeren Sinn: sie beginnen an einem Datum und enden an einem. Die sechste hat kein Enddatum, und das macht sie zu einer anderen Art von Risiko. Arbeitet die verkaufende Person nach dem Verkauf weiter mit, kann der Veräusserungserlös nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ganz oder teilweise in steuerbares Erwerbseinkommen umqualifiziert werden.[7] Eine Übergabephase ist fachlich fast immer sinnvoll. Sie ist zugleich steuerlich heikel. Beides gleichzeitig zu wissen ist die ganze Kunst an diesem Punkt, und es ist der Grund, warum die Rolle nach der Übergabe in den Vertrag gehört und nicht in ein Gespräch danach.

Die Frist, die nach Ihrem Ausstieg weiterläuft: die indirekte Teilliquidation

Beim Verkauf einer Beteiligung von mindestens 20 Prozent aus dem Privat- in das Geschäftsvermögen eines Dritten wird der Erlös steuerbar, soweit innert fünf Jahren nach dem Verkauf unter Mitwirkung des Verkäufers nicht betriebsnotwendige, ausschüttungsfähige Substanz ausgeschüttet wird.[3] Das Unangenehme daran ist die Richtung: die Frist läuft nach Ihrem Ausstieg weiter, und was die Käuferin in diesen fünf Jahren mit der Substanz macht, kann auf Ihre Steuerrechnung durchschlagen. Deshalb wird dieser Punkt im Kaufvertrag geregelt und nicht dem Vertrauen überlassen.

Was Sie brauchen, bevor ein Gespräch etwas bringt

Aus dem Fristenplan folgt die Reihenfolge von selbst. Bevor eine Beraterin irgendetwas Sinnvolles sagen kann, braucht sie drei Angaben von Ihnen, und zwei davon können Sie sich hier holen.

AngabeWo Sie sie herbekommen
Was der Betrieb ungefähr wert istKMU-Wert-Rechner, anonym und mit offengelegter Methode
Bis wann Sie übergeben wollenFrühpensionierung: was der Verkauf netto liefern muss, damit das Wunschalter trägt
Welcher Weg überhaupt in Frage kommtNachfolge-Optionen: Familie, Management-Buy-out oder Verkauf an Dritte

Mit einer Zahl und einem Datum wird aus einem Erstgespräch ein Arbeitsgespräch. Ohne beides bleibt es eine Absichtserklärung, und eine Absichtserklärung lässt sich nicht rechnen. Wer die Rechtsform noch offen hat, findet die Besonderheiten der GmbH auf GmbH verkaufen, die steuerliche Mechanik auf Steuern beim Firmenverkauf.

Was diese Seite nicht ist

Keine Rechts- und keine Steuerberatung. Sie nennt Fristen, die publiziert sind, mit Artikel und Fundstelle, damit Sie wissen, welche Fragen Sie stellen müssen. Ob und wie eine Frist in Ihrem Fall greift, entscheidet Ihr Sachverhalt und nicht eine Tabelle. Was hier bewusst fehlt, fehlt mit Absicht: wir nennen keine Fristen, für die uns keine Quelle vorliegt, und keine kantonalen Sonderregeln, für die wir nicht 26 Belege haben.

Häufige Fragen zur Nachfolgeregelung

Was ist eine Nachfolgeregelung genau?

Der Begriff klingt nach einem Dokument, gemeint ist aber eine Abfolge von Entscheidungen: wer übernimmt, zu welchem Wert, in welcher Rechtsform, mit welcher Finanzierung, zu welchem Zeitpunkt und mit welcher Rolle für Sie danach. Was diese Abfolge von einer gewöhnlichen Planung unterscheidet, ist, dass mehrere gesetzliche Fristen daran hängen. Sie laufen unabhängig davon, ob Sie sie kennen.

Warum sagt jede Beratungsseite, man solle früh anfangen?

Weil es stimmt, aber es ist nur die halbe Auskunft. «Früh» ist kein Datum. Nützlich wird der Rat erst, wenn man weiss, welche Uhr wann zu laufen beginnt: die Dreijahresfrist nach einem Einkauf in die Pensionskasse startet mit dem Einkauf, die Fünfjahresfrist der indirekten Teilliquidation mit dem Verkauf, die Sechsmonatsfrist bei der GmbH mit dem Zustimmungsgesuch. Wer die Fristen kennt, kann rückwärts rechnen. Das ist der Unterschied zwischen einer Absicht und einem Plan.

Ich habe mich in die Pensionskasse eingekauft. Was heisst das für den Verkaufszeitpunkt?

Nach Art. 79b Abs. 3 erster Satz BVG dürfen Leistungen aus Einkäufen innerhalb der nächsten drei Jahre nicht in Kapitalform bezogen werden. Ein Einkauf senkt also die Steuer heute und sperrt gleichzeitig den Kapitalbezug für drei Jahre. Wer beides will, braucht einen Kalender und keinen Ratschlag.

Was ist die indirekte Teilliquidation nach dem ESTV-Kreisschreiben Nr. 14?

Nach dem Kreisschreiben Nr. 14 der ESTV, gestützt auf Art. 20a Abs. 1 lit. a DBG, gilt: beim Verkauf einer Beteiligung von mindestens 20 Prozent aus dem Privat- in das Geschäftsvermögen eines Dritten wird der Erlös steuerbar, soweit innert fünf Jahren nach dem Verkauf unter Mitwirkung des Verkäufers nicht betriebsnotwendige, ausschüttungsfähige Substanz ausgeschüttet wird. Entscheidend ist das Wort Mitwirkung: die Frist läuft nach dem Verkauf weiter, und was die Käuferin danach tut, kann auf Ihre Steuerrechnung durchschlagen.

Kann ich nach dem Verkauf im Betrieb weiterarbeiten?

Sie können, aber es ist keine neutrale Entscheidung. Arbeitet die verkaufende Person nach dem Verkauf im Unternehmen weiter mit, kann der Veräusserungserlös nach dem Urteil 2C_618/2014 des Bundesgerichts vom 3. April 2015 ganz oder teilweise in steuerbares Erwerbseinkommen umqualifiziert werden. Eine Übergabephase ist fachlich oft sinnvoll und steuerlich heikel, und beides gleichzeitig zu wissen ist der Punkt.

Bei einer GmbH: wie lange dauert die Zustimmung der Mitgesellschafter?

Die Abtretung von Stammanteilen bedarf nach Art. 785 OR der Schriftform und, soweit die Statuten nichts anderes vorsehen, nach Art. 786 OR der Zustimmung der Gesellschafterversammlung. Lehnt die Versammlung nicht innert sechs Monaten ab, gilt die Zustimmung nach Art. 787 OR als erteilt. Schweigen ist hier also nicht Blockade, sondern nach Ablauf der Frist Zustimmung.

Ersetzt diese Seite eine Beratung?

Nein. Sie ist weder Rechts- noch Steuerberatung, und sie entscheidet nichts für Ihren Einzelfall. Was sie leistet, ist die Vorarbeit, die jede gute Beratung ohnehin zuerst verlangt: zu wissen, welche Fristen laufen, was Ihr Betrieb ungefähr wert ist und bis wann Sie übergeben wollen. Mit diesen drei Angaben wird ein Erstgespräch zu einem Arbeitsgespräch.

Quellen

  1. Fast ein Drittel der KMU verschwindet vom Markt, weil kein Nachfolger gefunden wird (Studie 'KMU Nachfolge - Quo Vadis?' der Stiftung KMU Next, zitiert im KMU-Portal des Bundes). Quelle: KMU-Portal des Bundes (SECO): KMU in Zahlen, Nachfolgeregelungen. https://www.kmu.admin.ch/de/kmu-in-zahlen-nachfolgeregelungen (abgerufen 2026-08-10)
  2. Nach Art. 79b Abs. 3 erster Satz BVG dürfen Leistungen aus Einkäufen innerhalb der nächsten drei Jahre nicht in Kapitalform bezogen werden. Steuerlich bestätigt: ein Einkauf ist vom steuerbaren Einkommen nicht abzugsfähig, wenn eine Kapitalauszahlung vor Ablauf dieser Dreijahresfrist erfolgt (Bundesgericht, Urteil 2C_614/2010, zusammengefasst in den BSV-Mitteilungen Nr. 122 Rz 786). Quelle: BSV, Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 122, Rz 786 (zu Art. 79b Abs. 3 BVG). https://sozialversicherungen.admin.ch/de/d/6587/download (abgerufen 2026-08-11)
  3. Indirekte Teilliquidation: Beim Verkauf einer Beteiligung von mindestens 20 Prozent aus dem Privat- in das Geschäftsvermögen eines Dritten wird der Erlös steuerbar, soweit innert fünf Jahren nach dem Verkauf unter Mitwirkung des Verkäufers nicht betriebsnotwendige, ausschüttungsfähige Substanz ausgeschüttet wird (Art. 20a Abs. 1 lit. a DBG). Quelle: ESTV, Kreisschreiben Nr. 14 vom 6. November 2007 (indirekte Teilliquidation). https://www.estv2.admin.ch/dvs/kreisschreiben/dbst-ks-2007-1-014-d-de.pdf (abgerufen 2026-08-10)
  4. Die Abtretung von GmbH-Stammanteilen bedarf der Schriftform (Art. 785 OR) und, soweit die Statuten nichts anderes vorsehen, der Zustimmung der Gesellschafterversammlung (Art. 786 OR). Lehnt die Versammlung nicht innert sechs Monaten ab, gilt die Zustimmung als erteilt (Art. 787 OR); der neue Gesellschafter wird ins Anteilbuch eingetragen und dem Handelsregister gemeldet (Art. 790 OR). Quelle: Obligationenrecht OR (SR 220), Art. 785-790. https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/27/317_321_377/de (abgerufen 2026-08-10)
  5. Übertragung der Miete auf einen Dritten: Der Mieter von Geschäftsräumen kann das Mietverhältnis mit schriftlicher Zustimmung des Vermieters auf einen Dritten übertragen (Art. 263 Abs. 1 OR). Der Vermieter kann die Zustimmung nur aus wichtigem Grund verweigern (Abs. 2). Stimmt er zu, tritt der Dritte an die Stelle des Mieters (Abs. 3). Der bisherige Mieter wird von seinen Verpflichtungen befreit, haftet aber solidarisch mit dem Dritten weiter, bis das Mietverhältnis endet oder beendet werden kann, höchstens aber für zwei Jahre (Abs. 4). Quelle: Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Obligationenrecht), SR 220, Art. 263, konsolidierte Fassung Stand 1. Januar 2025. https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/27/317_321_377/de#art_263 (abgerufen 2026-08-13)
  6. Wird die selbständige Erwerbstätigkeit nach dem vollendeten 55. Altersjahr oder wegen Invalidität definitiv aufgegeben, wird der Liquidationsgewinn getrennt vom übrigen Einkommen privilegiert besteuert (Art. 37b DBG, in Kraft seit 2011). Quelle: ESTV, Kreisschreiben Nr. 28 vom 3. November 2010: Besteuerung der Liquidationsgewinne bei definitiver Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit. https://www.estv2.admin.ch/dvs/kreisschreiben/dbst-ks-2010-1-028-d-de.pdf (abgerufen 2026-08-10)
  7. Arbeitet der Verkäufer nach dem Verkauf im Unternehmen weiter mit, kann der Veräusserungserlös ganz oder teilweise in steuerbares Erwerbseinkommen umqualifiziert werden (Bundesgericht, Urteil 2C_618/2014 vom 3. April 2015). Quelle: Bundesgericht, Urteil 2C_618/2014 vom 3. April 2015; Besprechung GesKR 3/2015. https://cms.law/de/media/file-upload-from-rte/steuerfreier-privater-kapitalgewinn-tragweite-und-grenzen-der-wirtschaftlichen-betrachtungsweise (abgerufen 2026-08-10)

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