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Überbrückungsrente, und warum das Gesetz sie nicht kennt
Diese Seite behandelt die Brücke aus der zweiten Säule zwischen Ihrem letzten Arbeitstag und dem Referenzalter. Der erste Befund ist der wichtigste und steht auf keiner Vorsorgeseite so deutlich: eine Überbrückungsrente ist keine gesetzliche Leistung. Was daraus folgt, ist gut: Sie müssen nicht hoffen, Sie müssen nachschlagen.
Der Befund, und wie wir ihn erhoben haben
Wir haben den Volltext des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge selbst geladen und durchsucht. Der Wortstamm überbrück kommt darin genau einmal vor, und zwar in Art. 56 im Zusammenhang mit der Überbrückung von Liquiditätsengpässen des Sicherheitsfonds. Als Leistung an eine versicherte Person kommt die Überbrückungsrente im Gesetz nicht vor.[1]
Die drei Brücken, und was jede kostet
Erstens: die AHV früher beziehen
Das Referenzalter liegt bei 65 Jahren, und die Altersrente kann frühestens ab dem 63. Altersjahr vorbezogen werden.[2] Der Preis ist nicht die Höhe der Kürzung, sondern ihre Dauer: ein Jahr Vorbezug kürzt um 6,8 Prozent, zwei Jahre um 13,6 Prozent, und zwar für die Dauer des gesamten Rentenbezugs, also lebenslang und nicht nur bis zum Referenzalter.[3]
Zweitens: Kapital aus der zweiten Säule
Auch hier ist der Anspruch enger, als die meisten Planungen annehmen. Nach Art. 37 Abs. 1 BVG werden Altersleistungen in der Regel als Rente ausgerichtet; Abs. 2 gibt einen Anspruch auf einen Viertel des Altersguthabens als einmalige Kapitalabfindung. Alles darüber ist nach Abs. 4 Bst. a Sache des Reglements.[1] Was das für die Reihenfolge von Verkauf, Einkauf und Bezug bedeutet, steht auf der Seite zu Kapitalbezug oder Rente.
Drittens: das eigene Vermögen, bei Ihnen also der Verkaufserlös
Für eine Inhaberin und einen Inhaber ist das in aller Regel die tragende Brücke, und sie ist der Grund, warum diese Frage auf einer Nachfolgeplattform steht und nicht auf einer Vorsorgeseite. Wie viel dieser Erlös netto liefern muss, damit Ihr Wunschdatum trägt, rechnet die Seite zur Frühpensionierung.
Der Posten, der auch dann läuft, wenn Sie nichts beziehen
Wer aufhört zu arbeiten, hört nicht auf, AHV zu zahlen. Die Beitragspflicht endet erst mit dem Referenzalter, nicht mit der Arbeit.[4] Bemessen wird dann nicht mehr am Lohn, den es nicht mehr gibt, sondern am Vermögen und am mit 20 multiplizierten Renteneinkommen.[4] Für Sie schliesst sich damit ein Kreis, den eine Angestellte nie erlebt: der Firmenverkauf erhöht genau die Grösse, auf der Ihr eigener Beitrag bemessen wird.
Die vierte Möglichkeit, und sie kostet nichts
Die drei Brücken oben finanzieren eine Lücke. Es gibt eine vierte Möglichkeit, die die Lücke stattdessen verkürzt, und sie steht nur Ihnen offen: den Zeitpunkt verschieben. Eine Angestellte bekommt ihr Austrittsdatum weitgehend gesetzt. Sie bestimmen, wann Sie übergeben, ob Sie in Etappen übergeben und ob Sie danach noch eine begrenzte Zeit mitarbeiten.
Deshalb endet diese Seite nicht mit einem Betrag, sondern mit einem Datum. Ein Datum ist die Angabe, die aus einer Absicht eine Planung macht, und es ist auch die Angabe, nach der eine Nachfolgeberaterin als Erstes fragt. Diese Seite ist keine Vorsorgeberatung und keine Rentenvorausberechnung. Sie ist die Vorbereitung darauf, mit einer Zahl und einem Datum in ein Gespräch zu gehen statt mit einem Gefühl.
Häufige Fragen zur Überbrückungsrente
Habe ich Anspruch auf eine Überbrückungsrente aus der Pensionskasse?
Aus dem Gesetz nicht. Wir haben den Text des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge im Volltext durchsucht: der Wortstamm «überbrück» kommt darin genau einmal vor, und zwar im Zusammenhang mit der Überbrückung von Liquiditätsengpässen des Sicherheitsfonds, nicht als Leistung an eine versicherte Person. Ob Ihre Vorsorgeeinrichtung eine Überbrückungsrente anbietet, zu welchen Bedingungen und wer sie finanziert, steht deshalb in Ihrem Reglement. Das ist die erste Unterlage, die Sie hervorholen.
Welche Brücken stehen zwischen dem letzten Arbeitstag und 65 zur Verfügung?
Drei, und jede hat einen Preis. Erstens der Vorbezug der AHV-Rente, frühestens ab dem 63. Altersjahr; er kürzt die Rente um 6,8 Prozent bei einem Jahr und um 13,6 Prozent bei zwei Jahren, und zwar für die Dauer des gesamten Rentenbezugs, also lebenslang. Zweitens Kapital aus der zweiten Säule, wobei der gesetzliche Anspruch nach Art. 37 Abs. 2 BVG auf einen Viertel des Altersguthabens beschränkt ist und alles darüber im Reglement steht. Drittens das eigene Vermögen, bei einer Inhaberin also in aller Regel der Verkaufserlös.
Was kostet mich die Brücke, wenn ich gar nichts beziehe?
Auch dann läuft ein Posten weiter, und er wird regelmässig übersehen. Wer aufhört zu arbeiten, hört nicht auf, AHV zu zahlen: die Beitragspflicht endet erst mit dem Referenzalter, nicht mit der Arbeit. Bemessen wird dann nicht mehr am Lohn, sondern am Vermögen und am mit 20 multiplizierten Renteneinkommen. Für eine Verkäuferin heisst das, dass genau der Verkaufserlös die Grösse erhöht, auf der ihr eigener Beitrag bemessen wird.
Gibt es für mich als Inhaberin eine Möglichkeit, die eine Angestellte nicht hat?
Ja, und sie ist die wirksamste von allen: den Zeitpunkt verschieben. Eine Angestellte hat ein Austrittsdatum, das ihr weitgehend gesetzt wird. Sie bestimmen, wann Sie übergeben, ob Sie in Etappen übergeben und ob Sie nach der Übergabe noch eine begrenzte Zeit mitarbeiten. Jedes dieser drei Mittel verkürzt die Brücke, statt sie zu finanzieren, und eine verkürzte Brücke kostet nichts.
Rechnen Sie mir meine Überbrückungsrente aus?
Nein, und zwar aus einem Grund, der uns wichtiger ist als eine Zahl: die Höhe steht in Ihrem Reglement, nicht im Gesetz, und für die AHV liefert nur eine Rentenvorausberechnung Ihrer Ausgleichskasse einen belastbaren Wert. Was wir rechnen, ist die Grösse, die diese Plattform kennt und keine Vorsorgeseite kennt: wie viel Ihr Unternehmensverkauf netto liefern muss, damit Ihr Wunschdatum trägt.
Quellen
- Nach Art. 37 Abs. 1 BVG werden Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenleistungen in der Regel als Rente ausgerichtet. Abs. 2: «Die versicherte Person kann verlangen, dass ihr ein Viertel ihres Altersguthabens, das für die Berechnung der tatsächlich bezogenen Altersleistungen (Art. 13-13 b) massgebend ist, als einmalige Kapitalabfindung ausgerichtet wird.» Ein Viertel ist damit der gesetzliche Mindestanspruch; alles darüber ist nach Abs. 4 Bst. a eine Frage des Reglements der Vorsorgeeinrichtung und kein Anspruch aus dem Gesetz. Quelle: Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG), SR 831.40, Art. 37. https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/1983/797_797_797/de (abgerufen 2026-08-14)
- Merkblatt 3.04 (Stand 1. Januar 2026): Das Referenzalter liegt bei 65 Jahren (ab 2028 einheitlich für Frauen und Männer; Übergangsregelungen für Frauen der Jahrgänge vor 1964). Die Altersrente kann frühestens ab dem 63. Altersjahr vorbezogen werden (Frauen der Jahrgänge 1961-1969 ab 62, mit eigenen vorteilhafteren Kürzungssätzen ab 2025) und um ein bis höchstens fünf Jahre aufgeschoben werden; ein Teilbezug zwischen 20 und 80 Prozent der Altersrente ist möglich. Beim Vorbezug wird die Rente für die gesamte Bezugsdauer gekürzt (nach versicherungstechnischen Grundsätzen), beim Aufschub erhöht; Frauen der Übergangsgeneration verlieren beim Vorbezug den Rentenzuschlag. Quelle: AHV/IV, Merkblatt 3.04 Flexibler Rentenbezug (Stand 1. Januar 2026). https://www.ahv-iv.ch/p/3.04.d (abgerufen 2026-08-11)
- Merkblatt 3.04 (Stand 1. Januar 2026), Tabelle «Prozentuale Kürzung bei einem Vorbezug von»: ein Jahr Vorbezug kürzt die AHV-Altersrente um 6,8 Prozent, zwei Jahre um 13,6 Prozent. Die Kürzung gilt wörtlich «für die Dauer des gesamten Rentenbezugs», also lebenslang und nicht nur bis zum Referenzalter. Für Frauen der Übergangsgeneration der Jahrgänge 1961 bis 1969 gelten ab 1. Januar 2025 eigene, vorteilhaftere Kürzungssätze; diese hängen laut Merkblatt vom durchschnittlichen Jahreseinkommen im Zeitpunkt des Rentenvorbezuges ab und können nur individuell abgerufen werden. Quelle: AHV/IV, Merkblatt 3.04 Flexibler Rentenbezug (Stand 1. Januar 2026). https://www.ahv-iv.ch/p/3.04.d (abgerufen 2026-08-13)
- Merkblatt 2.03 (Stand 1. Januar 2026): Wer nicht erwerbstätig ist, zahlt AHV/IV/EO-Beiträge bis zum Erreichen des Referenzalters. Bemessungsgrundlage sind das Vermögen und das mit 20 multiplizierte jährliche Renteneinkommen, bei Verheirateten die Hälfte des ehelichen Vermögens. Der Mindestbeitrag beträgt 530 Franken pro Jahr, der maximale Jahresbeitrag 26'500 Franken (erreicht ab 8.95 Millionen Franken massgebender Grundlage); die Beiträge gelten als bezahlt, wenn der erwerbstätige Ehepartner mindestens den doppelten Mindestbeitrag (1'060 Franken) entrichtet. Die Beitragspflicht endet am Ende des Monats, in dem das Referenzalter erreicht wird. Zur Höhe nennt das Merkblatt zwei Regeln und eine Tabelle: über einer Bemessungsgrundlage von 1'750'000 Franken erhöht sich der Beitrag um 159 Franken pro Jahr für jede weiteren 50'000 Franken, und der Maximalbetrag von 26'500 Franken wird bei 8'950'000 Franken erreicht; publizierte Stützstellen der Tabelle sind unter anderem 400'000 Franken zu 742 Franken, 1'000'000 Franken zu 2'014 Franken und 1'750'000 Franken zu 3'604 Franken. Quelle: AHV/IV, Merkblatt 2.03 Beiträge der Nichterwerbstätigen (Stand 1. Januar 2026). https://www.ahv-iv.ch/p/2.03.d (abgerufen 2026-08-13)